(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14)

Das Gericht hat klargestellt, dass ein kirchlicher Arbeitgeber die Besetzung einer Referentenstelle nur dann von der Religionszugehörigkeit abhängig machen könne, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religions-gemeinschaft beziehungsweise Einrichtung darstelle.

Unter Berücksichtigung der Stellenausschreibung des Beklagten, eines Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, war der/die jeweilige Referent/in in einen internen Meinungsbildungsprozess bei dem Beklagen eingebunden und konnte deshalb in den das Ethos des Beklagten betreffenden Fragen nicht unabhängig handeln. Mangels wahrscheinlicher und erheblichre Gefahr der Beeinträchtigung des Ethos der Beklagten sah das Bundesarbeitsgericht eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit jedenfalls nicht nach der – allein in Betracht kommenden Vorschrift des – § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG als gerechtfertigt an.

Das Bundesarbeitsgericht sprach der konfessionslosen und im Bewerbungsverfahren seitens des Beklagten nicht berücksichtigten Klägerin daher eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsverdiensten zu.

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