(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18)

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jeden Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantieren Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

In dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 war eine Ausschlussklausel enthalten, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden seien. Konkret streitig war, ob der beklagte Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung vorzunehmen hatte, obwohl diese nicht binnen der vertraglich vorgesehenen Ausschlussfrist geltend gemacht worden war.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Ausschlussklausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, da sie den ab 01.01.2015 gemäß § 3 Satz 1 MiLoG zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme und somit nicht klar und verständlich sei.  § 3 Satz MiLoG schränke weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne und Zweck nach  die Vorschriften der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. 

Die Klausel war damit insgesamt unwirksam und konnte auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB) Daher stehe dem Kläger die begehrte Urlaubsabgeltung zu.

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