(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.02.2019 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen einem katholischen Krankenhaus und einem dort beschäftigten Chefarzt, wonach der Arbeitnehmer sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten habe, nur insoweit wirksam sein könne, als dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.
Diese Anforderungen sieht das BAG im vorliegenden Fall einer Wiederverheiratung des Beschäftigten nicht erfüllt. Mit seiner Wiederverheiratung verletzte ein Chefarzt weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung seines Arbeitgebers.
Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 23.9.1993 in Bezug genommen wurde, sei gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist, so das BAG.
Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG, jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, sei im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen.
Nationales Verfassungsrecht stehe dem nicht entgegen. Das Unionsrecht dürfe die Voraussetzungen, unter denen die der Kirche zugeordneten Einrichtungen ihre Beschäftigten wegen der Religion ungleich behandeln dürfen, näher ausgestalten. Der Europäische Gerichtshof habe mit seiner Auslegung der RL 2000/78/EG seine Kompetenz nicht überschritten. Es handele sich nicht um einen „Ultra-Vires-Akt“ oder einen solchen, durch den die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt wird.
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