(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18):

Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger klagte auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen und machte insoweit ebenfalls als Verzugsschaden die Zahlung einer sog. Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40 €) geltend. Dem hat das BAG nun eine Absage erteilt und urteilte, dass die spezielle arbeitsrechtliche Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und somit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließe.

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